Ingrid Frank
Rechtsanwältin
Erbrecht & Familienrecht

Vermächtnisse

In seinem Testament kann der Erblasser auch bestimmen, dass dieser oder jener eine Geldsumme oder einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass erhalten soll. Eine solche Bestimmung nennt man ein Vermächtnis. Vermacht werden kann dabei alles: das Grundstück, das Klavier, Tiere, der Betrieb, die Mieteinnahmen aus einem Haus, die Zinseinnahmen aus einem Wertpapierdepot etc.

Die Bedachten werden durch die Einräumung des Vermächtnisses nicht Erben. Sie erhalten lediglich einen Anspruch gegen die Erben auf Übertragung des zugewandten Gegenstandes. Anders als bei der Schenkung auf den Todesfall werden die Bedachten mit dem Eintritt des Erbfalls also nicht automatisch Eigentümer des ihnen Vermachten.